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   BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20   

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https://dejure.org/2021,61595
BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20 (https://dejure.org/2021,61595)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2021 - EnVR 91/20 (https://dejure.org/2021,61595)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2021 - EnVR 91/20 (https://dejure.org/2021,61595)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Netzreservekapazität II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Netzreservekapazität II

    § 21 Abs 1 EnWG, § 29 Abs 1 EnWG, § 30 Abs 1 S 2 Nr 5 EnWG, § 31 EnWG, § 16 StromNEV
    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht des Stromnetzbetreibers zum Angebot von Netzreservekapazitäten zu reduzierten Entgelten; Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber - Netzreservekapazität II

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzlicher Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber in der Energiewirtschaft; Preisgestaltung der Netzreservekapazität bei Ausfällen oder Revision von Eingenerzeugungsanlagen

  • rewis.io

    Netzreservekapazität II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Die Stromnetzentgeltverordnung verpflichtet Netzbetreiber nicht, die Bestellung von Netzreservekapazität zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen. b) Soweit sich aus § 21 EnWG, den diese Norm konkretisierenden energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den ...

  • rechtsportal.de

    Grundsätzlicher Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber in der Energiewirtschaft; Preisgestaltung der Netzreservekapazität bei Ausfällen oder Revision von Eingenerzeugungsanlagen

  • datenbank.nwb.de

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht des Netzbetreibers zum Angebot von Netzreservekapazitäten zu reduzierten Entgelten; Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber - Netzreservekapazität II

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Pflicht der Netzbetreiber nach der Stromnetzentgeltverordnung, die Bestellung von Netzreservekapazität zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen; zum Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2023, 537
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.11.2017 - EnVR 41/16

    Zuhause-Kraftwerk - Besonderes Missbrauchsverfahren der Regulierungbehörde in

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
    Die Bestellung von Reservekapazität ermöglicht es dem Netzbetreiber mithin, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen durch Zahlung eines festen Betrags abzusichern (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 27 - Netzreservekapazität).

    Auch der Bundesgerichtshof hat die Nutzung von Netzreservekapazität als Möglichkeit, vorsorgliche Maßnahmen zur Sicherung des Netzes beim Ausfall dezentraler Versorgungsanlagen zu ergreifen, als zulässig vorausgesetzt (BGH, RdE 2018, 123 - Netzreservekapazität).

    Der damit verbundene Zweck, dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16, RdE 2017, 543 Rn. 20 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH; RdE 2018, 123 Rn. 23 - Netzreservekapazität), führt jedoch nicht zu weitergehenden Pflichten des vorgelagerten Netzbetreibers.

    (2) Der Verordnungsgeber hat dem Beitrag zur Netzkostenminderung infolge dezentraler Einspeisung bereits dadurch Rechnung getragen, dass er dem Betreiber einer entsprechenden Erzeugungsanlage die Vorteile vermiedener Netzentgelte für die Nutzung vorgelagerter Netze zukommen lässt (vgl. BGH, RdE 2018, 123 Rn. 23 f. - Netzreservekapazität).

    (3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, setzt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017 (RdE 2018, 123) keine Pflicht zum Angebot und zur Abrechnung von Netzreservekapazität auf Wunsch des nachgelagerten Netzbetreibers voraus.

    Dass die Bestellung von Reservekapazität es dem Netzbetreiber ermöglicht, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen gegen Zahlung eines festen Betrags abzusichern (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 27), bedeutet nicht, dass ein entsprechendes Angebot bestehen muss.

    Der Entscheidung kann allein entnommen werden, dass im Fall eines Angebots von Netzreservekapazität durch den vorgelagerten Netzbetreiber die mit der Bestellung verbundenen Vor- und Nachteile gemäß § 18 Abs. 1 und 2 StromNEV bei der Berechnung des dem Betreiber der dezentralen Erzeugungsanlage zu zahlenden Einspeiseentgelts zu berücksichtigen sind (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 25 bis 31 - Netzreservekapazität).

    Dass ein größerer Anreiz dafür besteht, Wartungsarbeiten und sonstige planbare Zeiten des Stillstands in Zeiträume zu legen, die durch bestellte Reservekapazität abgesichert sind (vgl. BGH, RdE 2018, 123 Rn. 36 - Netzreservekapazität), ändert daran nichts.

  • BGH, 06.05.1997 - KVR 9/96

    Preismißbrauch durch Fordern ungünstiger Preise

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
    Dementsprechend kann auch im Wege der Preismissbrauchsaufsicht keine schematische Übernahme der Tarifgestaltung anderer Netzbetreiber gefordert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1997 - KVR 9/96, BGHZ 135, 323 [juris Rn. 36] - Gaspreis).

    Sie hat damit ein mit den Kalkulationsvorgaben der Stromnetzentgeltverordnung übereinstimmendes Netznutzungsentgelt festgesetzt, das die Gleichbehandlung aller Netznutzer sichert, und sich innerhalb des den Versorgungsunternehmen verbleibenden Tarifgestaltungsspielraums (vgl. BGHZ 135, 323 [juris Rn. 36] - Gaspreis) hält.

  • BGH, 14.04.2015 - EnZR 13/14

    Versorgungsunterbrechung - Stromversorgung: Anspruch des

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
    b) Offenbleiben kann, ob der mit der fehlenden Bereitstellung von Netzreservekapazität zu einem besonderen Entgelt verbundene Nachteil für den nachgelagerten Netzbetreiber sich auf die Gewährung des Netzzugangs nach § 20 EnWG auswirkt, der nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ausgeschlossen oder erschwert werden darf (vgl. zu nachteiligen Konditionen für den Lieferanten als Netznutzer BGH, Urteil vom 14. April 2015 - EnZR 13/14, RdE 2015, 302 Rn. 18, 19 - Versorgungsunterbrechung I) oder - entsprechend der Annahme des Beschwerdegerichts - allein die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang gemäß § 21 EnWG betroffen sind.

    Die Regelung in § 21 Abs. 1 EnWG konkretisiert die Pflicht aus § 20 Abs. 1 EnWG (BGH, RdE 2015, 302 Rn. 20 - Versorgungsunterbrechung I) und bestimmt im Ausgangspunkt, dass die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen sowie nicht ungünstiger sein dürfen, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2013 - 3 Kart 61/11

    Begriff der Entnahmestelle i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 StromNEV

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
    Darüber hinaus weist die vor der Regelung in § 17 Abs. 2a StromNEV umstrittene Frage, ob der Begriff der Entnahmestelle in § 17 Abs. 2 StromNEV allein einen singulär physischen Anschlusspunkt erfasst "oder auch die unter Geltung der Verbändevereinbarung II Strom plus als Branchenstandard entwickelten und branchenweit praktizierten gepoolten" Anschlusspunkte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2013 - VI-3 Kart 61/11 (V), juris Rn. 3 ff.), keinen Bezug zur Frage nach einem verpflichtenden Angebot von Netzreservekapazität auf.
  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
    Dabei sind im vorliegenden Zusammenhang die Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung zu beachten (vgl. zu § 19 GWB: BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 Rn. 15 mwN - Wasserpreise Calw I; vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 22, 25 - Wasserpreise Calw II).
  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
    Anders als nach der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 EnWG in der bis zum 12. Juli 2005 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 345 [juris Rn. 27] - Stromnetznutzungsentgelt I) kommt der VV II plus für § 21 EnWG keine Bedeutung zu.
  • BGH, 20.06.2017 - EnVR 40/16

    Berechnung des Stromnetzentgelts für eine dezentrale Einspeisung: Begriff der

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
    Der damit verbundene Zweck, dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16, RdE 2017, 543 Rn. 20 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH; RdE 2018, 123 Rn. 23 - Netzreservekapazität), führt jedoch nicht zu weitergehenden Pflichten des vorgelagerten Netzbetreibers.
  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
    Dabei sind im vorliegenden Zusammenhang die Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung zu beachten (vgl. zu § 19 GWB: BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 Rn. 15 mwN - Wasserpreise Calw I; vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 22, 25 - Wasserpreise Calw II).
  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
    Weitere Konkretisierung erfahren die Regelungen der §§ 20, 21 EnWG - insbesondere bezogen auf die Angemessenheit der Entgelte - durch die aufgrund des § 24 EnWG erlassene Stromnetzentgeltverordnung, die auch mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, juris Rn. 113 ff. - Kommission/Deutschland) grundsätzlich weiterhin Anwendung findet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, RdE 2020, 78 Rn. 60 ff., 70 ff. - Normativer Regulierungsrahmen; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).
  • BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10

    E. ON Hanse AG

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
    Der Streitgegenstand ist gekennzeichnet durch die erstrebte, im Rechtsmittelantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 27 - E.ON Hanse AG; vom 14. April 2015 - EnVR 16/14, RdE 2015, 406 Rn. 16).
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

  • BGH, 14.04.2015 - EnVR 16/14

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bereinigung

  • BGH, 06.10.2015 - EnVR 18/14

    Stadtwerke Schwerte GmbH - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache:

  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

  • BGH, 23.11.2021 - EnVR 94/20

    Genehmigung und Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts

  • BGH, 17.07.2018 - EnVR 12/17

    Netzreservekapazität - Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz:

  • BGH, 14.04.2015 - EnVR 45/13
  • BGH, 19.12.2023 - EnVZ 41/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Fehlende Ausführungen zur Frage der

    Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass der Regulierungsbehörde sowohl hinsichtlich Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG, auf den § 85 Abs. 3 EEG verweist, als auch hinsichtlich Aufsichtsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 EnWG ein Aufgreifermessen zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom 23. November 2021 - EnVR 91/20 - WM 2023, 537 Rn. 15 - Netz-reservekapazität II).
  • BGH, 19.12.2023 - EnVZ 92/20

    Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen

    Diese Rechtssätze sind anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom 6. Oktober 2015 - EnVR 18/14, RdE 2016, 31 Rn. 11 - Stadtwerke Schwerte GmbH; vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17; vom 23. November 2021 - EnVR 91/20, WM 2023, 537 Rn. 15 - Netzreservekapazität II) und bedürfen nicht der Klärung.
  • BGH, 20.12.2023 - EnVZ 93/20

    Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen

    Diese Rechtssätze sind anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom 6. Oktober 2015 - EnVR 18/14, RdE 2016, 31 Rn. 11 - Stadtwerke Schwerte GmbH; vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17; vom 23. November 2021 - EnVR 91/20, WM 2023, 537 Rn. 15 - Netzreservekapazität II) und bedürfen nicht der Klärung.
  • BGH, 23.11.2021 - EnVR 94/20

    Verpflichtung zur Gewährung bzw. Angebot zur Bestellung von Netzreservekapazität;

    Dementsprechend kann auch im Wege der Preismissbrauchsaufsicht keine schematische Übernahme der Tarifgestaltung anderer Netzbetreiber gefordert werden (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 23. November 2021 - EnVR 91/20, z. Veröff. best., Rn. 51 bis 53).
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